Erzeuger oder Besitzer von Abfällen haben den Entsorgungsbetrieb sorgfältig auszuwählen. Insbesondere müssen sie sich davon überzeugen, ob das in Aussicht genommene Unternehmen zu der angebotenen Abfallentsorgung tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist. Anderenfalls können sie bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung u.U. auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Falisan-Urteil des BGH, 1994). Werden Abfälle an ein Unternehmen übergeben, das nicht im Besitz der für die vorgesehene Verwertung oder Beseitigung erforderlichen Genehmigungen ist, kann der Auftraggeber von der Abfallbehörde verpflichtet werden, den übergebenen Abfall (auf eigene Rechnung) zurückzuholen und gemeinwohlverträglich zu beseitigen (VGH München, 1996). Der Auftraggeber hat nach den abfallrechtlichen Bestimmungen darauf zu achten, daß der vorgesehene Entsorger mindestens folgende Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entsorgung erfüllt:

  • ausreichende technische und personelle Ausstattung für die Entsorgung des konkreten Abfalls,
  • gültige Genehmigungen für die abfallrechtlichen Tätigkeiten und Anlagen,
  • Führung der für die beabsichtigte und durchgeführte Entsorgung vorgeschriebenen Nachweise und
  • Zuverlässigkeit des Entsorgers.

Mit ihren zertifizierten Anlagen erfüllen die Mitglieder der ESG als Entsorgungsfachbetriebe nicht nur die genannten Mindestanforderungen, sondern haben sich darüber hinaus hohen Umweltstandards verpflichtet. Der ganz überwiegende Teil der Bauabfälle wird einer Verwertung z.B. als RC-Schotter, Füllboden, Bitumen, Kunststoffgranulat oder Ersatzbrennstoff, zugeführt.

Von den Mitgliedern der ESG wird gegenwärtig etwa jede vierte der in Brandenburg und jede zweite der in Berlin zugelassenen Anlagen für Bauabfallsortierung, Bauschuttrecycling und Bodenbehandlung betrieben.

Mit der Beauftragung eines Entsorgungsfachbetriebes kann der Auftraggeber nicht nur sicher sein, die rechtlichen Pflichten erfüllt, sondern auch einen Beitrag für Umweltschutz und Ressourcenschonung geleistet zu haben.